I. Vereinssitz, -name und -zweck
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Musikverein Thurnau von 1905 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Thurnau, Lkr. Kulmbach.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus der Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Kulmbach.
- Der Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein) wird nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim AG Kulmbach angenommen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist politisch und konfessionell neutral.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des musikalischen Kulturgutes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege volkstümlicher Musik in einem Orchester. Die Bildung von Teilgruppen ist gestattet, doch dürfen deren Ziele dem Zweck des Vereins nicht widersprechen und den Bestand des Hauptorchesters nicht gefährden.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Geschäftsführung
§ 3 Grundsatz
- Die Geschäfte des Vereins sind nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Auch Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Überlassung vereinseigener Instrumente und anderer Gegenstände oder Einrichtungen an Vereinsmitglieder soll jedoch nicht ausgeschlossen sein, soweit deren Nutzung im Vereinsinteresse gewährleistet ist. Die Entscheidung hierüber ist dem Vorstand vorbehalten.
- Im übrigen darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Soweit aktiven Mitgliedern Musikinstrumente, Gegenstände oder sonstige Einrichtungen des Vereins leihweise überlassen werden, ist die pflegliche Behandlung in geeigneter Weise zu überwachen. Reparaturkosten für solches Vereinseigentum dürfen nicht zu Lasten des Vereins gehen.
§ 4 Kassenprüfung
- Die Geschäftsführung ist von zwei Mitgliedern des Vereins im Jahr wenigsten einmal zu prüfen.
- Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben zwei Jahre im Amt. Wiederwahl ist möglich.
- Als Kassenprüfer dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die sonst kein Amt im Verein haben.
III. Mitgliedschaft
§ 5 Art der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder sind alle, die regelmäßig an den Musikproben sowie an Auftritten teilnehmen. Gelegentliches Fehlen ändert die Art der Mitgliedschaft nicht, wenn eine Entschuldigung vorliegt oder das Fehlen sonst entschuldbar ist.
- Passive Mitglieder sind alle, die dem Verein sonst beitreten.
- Zu Ehrenmitgliedern können passive und aktive Mitglieder ernannt werden, die a) sich um die Blasmusik über den Verein hinaus verdient gemacht haben, b) sich im Verein durch besondere Leistungen verdient gemacht haben, c) mindestens 25 Jahre aktiv (i.S.d. § 5 Abs. 2) im Verein tätig gewesen sind oder d) mindestens 40 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört haben.
- über die Ernennung entscheidet der Vereinsausschuß; jedoch sollen 10% der Mitgliederzahl nicht überschritten werden.
§ 6 Beitritt
- Mitglied des Vereins kann nur werden, wer -die Bestimmungen der Vereinssatzung anerkennt und -Gewähr dafür bietet, daß er das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nicht schädigt.
- Minderjährige oder geschäftsunfähige Personen benötigen die Einwilligung der Eltern, Erziehungsberechtigten bzw. des Vormundes.
- Die Mitgliedschaft kann schriftlich bei jedem Mitglied des Vereinsausschusses beantragt werden. Dem Antrag ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zu entsprechen. Im Zweifelsfalle entscheidet der Vereinsausschuß über den Aufnahmeantrag.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung eines Mitgliedsausweises bescheinigt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in dem Verein endet außer im Falle des Todes durch schriftliche Erklärung, durch Ausschluß oder durch unbekannten Wegzug.
- Die schriftliche Austrittserklärung ist zum Ende des Kalenderjahres dem Vorstand oder einem Mitglied des Vereinsausschusses zu überreichen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 1. in erhelblicher Weise gegen die Vereinssatzung verstößt, 2. das Ansehen des Vereins in grober Weise in der Öffentlichkeit schädigt oder 3. seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.
- Über den Vereinsausschluß entscheidet die Vereinsausschußversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung kann für sofort vollziehbar erklärt werden, jedoch ist dem betroffenen Mitglied vorher Gelegenheit zur Äußerung bzw. Stellungnahme zu gewähren.
- Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Der Betroffene ist hierüber zu belehren. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag sodann in ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Versammlung stattfindet. Beschlüsse dieses Organs sind bindend. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
- Alle Beschlüsse über den Vereinsausschluß sind dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
- Verzieht ein Mitglied unbekannt und ist die neue Anschrift nicht ohne erheblichen Aufwand feststellbar, so entscheidet die Mitgliederversammlung über die Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 8 Beiträge
- Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.
- Ehrenmitglieder sind von den Beiträgen befreit.
IV. Vereinsorgane, Zusammensetzung, Aufgaben
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- 1. der Vorstand
- 2. der Vereinsausschuß und
- 3. die Mitgliederversammlung
§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes
- Dem Vorstand des Vereins gehören an a. der erste und der zweite Vorsitzende, b. der Hauptkassier und c. der Schriftführer
- Der Vorstand i.S.d. Abs. 1 wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar ist jedes volljährige und geschäftsfähige Vereinsmitglied.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
- Der erste und der zweite Vorsitzende sind Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich ohne Einschränkung. Sie sind insofern mit Einzelvertretung ausgestattet. Sie sind befugt, selbständig Verträge bis zu einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe abzuschließen, sind dabei jedoch an die allgemeinen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gebunden. Darüber hinaus ist die Genehmigung des Vereinsausschusses erforderlich. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende zur Vertretung berechtigt, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
- Im übrigen sind die Vorstandsmitglieder befugt, die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins in eigener Zuständigkeit zu besorgen. In diesem Rahmen haben insbesondere 1. der 1. Vorsitzende bzw. dessen Vertreter -Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses zu Sitzungen sowie die Mitgliederversammlung einzuberufen, dort den Vorsitz zu führen und Bericht zu erstatten. -Beschlüsse der Vereinsorgane zu vollziehen. 2. der Hauptkassier -über die laufenden Ausgaben und Einnahmen Aufzeichnungen in einer Weise zu führen, die jederzeit Einblick in das Finanzgebaren des Vereins gestattet. -Mitgliederbeiträge einzuheben und eine Mitgliederkartei zu führen, -Beiträge und Gebühren an Dachverbände, Versicherungen u. dgl. rechtzeitig abzuführen. 3. der Schriftführer -Protokoll über alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane und eine Chronik zu führen. -ein Inventarverzeichnis über das Vereinseigentum anzulegen und fortzuschreiben.
§ 12 Zusammensetzung des Vereinsausschusses
- Der Vereinsausschuß setzt sich zusammen aus 1. den Mitgliedern des Vorstandes 2. dem Zeugwart 3. den Dirigenten 4. bis zu sechs Beisitzern 5. zwei Vertretern der Vereinsjugendvorstandschaft
- Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden mit Ausnahme der Dirigenten und der Jugendvorstandschaft von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben zwei Jahre im Amt. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das volljährig und geschäftsfähig ist. Wiederwahl ist möglich.
- Die Mitglieder der Jugendvorstandschaft werden von der Vereinsjugendversammlung gewählt. Sie bleiben zwei Jahre im Amt. Wählbar ist jedes Vereinsjugendmitglied, das 14 Jahre und mindestens bedingt geschäftsfähig ist. Wiederwahl ist möglich. Sie haben volles Stimmrecht.
§ 13 Aufgaben des Vereinsausschusses
- Der Vereinsausschuss beschließt Geschäfte, über die der Vorstand nicht selbständig entscheiden kann. Der Vereinsausschuss beruft die Dirigenten.
- Beschlüsse des Vereinsausschusses sind bindend, wenn -alle Mitglieder geladen sind (Schriftform ist nicht erforderlich) -mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Vereinsausschusses bei der Beschlussfassung anwesend sind und -eine einfache Mehrheit zustande kommt.
- Der 1. Vorsitzende ruft den Vereinsausschuß nach Bedarf, in einem Kalenderjahr jedoch mindestens zweimal zu einer Sitzung zusammen. Er hat den Ausschuß darüber hinaus zu Sitzungen einzuberufen, wenn hierzu zwei Mitglieder des Vereinsausschusses schriftlich auffordern. Der Antrag ist zu begründen.
- Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, möglichst bis zum 31. März statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder oder nach Beschluß des Vereinsausschusses einzuberufen.
- 2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich / auf elektronischem Weg durch den ersten Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muß die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
- In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist über die Tätigkeit des Vereins zu berichten und Rechnung zu legen. In der Mitgliederversammlung ist darüber hinaus 1. über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden, 2. der Vorstand und der Vereinsausschuß zu wählen, 3. über Satzungsänderungen, Anträge auf Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und/oder des Vereinsausschusses abzustimmen, 4. ein zweiköpfiger Prüfungsausschuß zu wählen, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet, sowie 5. über die Auflösung des Vereins abzustimmen und zwei Liquidatoren zu bestellen.
- Bei Wahlen, Abstimmungen und Entscheidungen sind nur volljährige und geschäftsfähige Mitglieder stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Es entscheidet 1. die einfache Mehrheit, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, 2. eine 2/3 Mehrheit -bei Satzungsänderungen und -über die Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes und/oder des Vereinsausschusses, 3. eine 3/4 Mehrheit über die Auflösung des Vereins.
- Abstimmungen und Wahlen bzw. Entscheidungen erfolgen durch Akklamation, sofern alle stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.
- Der Schriftführer hat über die Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen .
§ 15 Zusammensetzung der Vereinsjugend
Die Vereinsjugend wird von den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter von 8 – 25 Jahren gebildet. Sie kann von mindestens sechs Personen gegründet werden. Die obere Altersgrenze gilt nicht für gewählte Mandatsträger. Die Vereinsjugend handelt eigenverantwortlich.
§ 16 Zusammensetzung der Jugendvorstandschaft
Die Vereinsjugendvorstandschaft besteht aus
- dem 1. Jugendleiter
- dem 2. Jugendleiter
- dem Jugendkassier
- dem Jugendschriftführer
- zwei Beisitzern
§ 17 Aufgaben der Jugendvorstandschaft
- Die Vereinsjugendvorstandschaft hat die Aufgabe, a) Gruppenstunden durchzuführen und besonders im Bereich der außermusikalischen Jugendarbeit tätig zu werden, b) die Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und des Vereinsausschusses auszuführen, c) Kontakt zur Kreisjugendleitung zu halten, d) der Vereinsjugendversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die Verwendung der Mittel zu geben, e) der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die Verwendung der Mittel zu geben. f) insbesondere hat -der 1. Jugendleiter, ersatzweise dessen Vertreter, die Mitglieder der Jugendvorstandschaft sowie der Vereinsjugendversammlung einzuberufen, dort den Vorsitz zu führen und Bericht zu erstatten, -der Jugendkassier über die laufenden Ausgaben und Einnahmen Aufzeichnungen in einer Weise zu führen, die jederzeit Einblick in das Finanzgebaren der Vereinsjugend gestattet. -der Jugendschriftführer Protokoll über alle Sitzungen und Versammlungen der Jugendvorstandschaft sowie der Jugendversammlung zu führen.
- Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Ein Organ ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von einer Woche ordnungsgemäß geladen wurden. Das Organ ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein.
§ 18 Vereinsjugendversammlung
- Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Vereinsjugendleitung und den jugendlichen Mitgliedern (8 – 25 Jahre) des Musikvereins zusammen.
- Sie tagt mindestens einmal im Jahr.
- Aufgaben der Vereinsjugendversammlung: a) Festlegung der Aktivitäten der Vereinsjugend b) Entgegennahme des Berichtes der Vereinsjugendvorstandschaft c) Entlastung und Wahl der Vereinsjugendvorstandschaft d) Beschlussfassung über die Verwendung der vom Vereinsausschuss zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel bzw. der Jugendkasse e) Ausschluss von Mitgliedern aus der Vereinsjugend f) Wahl von zwei Kassenrevisoren, welche kein Mitglied der Vereinsjugendvorstandschaft sein dürfen.
- Das aktive Wahlalter beträgt 8 Jahre, das passive Wahlalter 14 Jahre. Jede Person kann nur eine Stimme abgeben und muss persönlich anwesend sein. Es sind ein Wahlleiter und zwei Wahlhelfer zu bestellen, welche nicht zur Wahl anstehen dürfen.
V. Auflösung des Vereins
§ 19 Voraussetzungen
- Außer im Falle des § 75 BGB kann der Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Für die Beschlußfassung gelten die Bestimmungen des § 14 der Vereinssatzung.
§ 20 Bestellung von Liquidatoren
- Die Mitgliederversammlung wählt bei ihrer Auflösungsversammlung zwei Liquidatoren. Diese haben die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 BGB zu beendigen.
- Für die Wahl der Liquidatoren gelten die Bestimmungen des § 14 der Vereinssatzung.
§ 21 Anfallberechtigte
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Thurnau. Die Frist nach § 51 BGB ist zu beachten.
- Die Marktgemeinde Thurnau hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.